Damit hat die Vorinstanz dem umstrittenen Vorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die vorliegend geplante Erweiterung der Bruttogeschossfläche mit Art. 11 Abs. 5 GBR vereinbar ist und ob das Vorhaben den Vorgaben von Art. 11 Abs. 8 GBR (Wahrung des traditionellen Erscheinungsbildes und des ortsprägenden Charakters der Aussenräume) und Art. 47 GBR (Vorgaben zum Ortsbildschutzgebiet) entspricht.