Das vorliegend geplante neue Mehrfamilienhaus wird im Vergleich zum Standort des bisherigen Bauernhauses deutlich verschoben und zusätzlich um 90 Grad abgedreht. Diese Positionierung hat nichts mehr mit dem vormaligen Bestand zu tun und verletzt damit die in der Bestandeszone vorgeschriebene Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur. Erst Recht gilt dies für den neu geplanten Carport, welcher als reiner Neubau mit der beträchtlichen Grundfläche von 182.7 m2 (32.05 x 5.7 m) zudem in keinem Zusammenhang mit einem abzubrechenden Gebäude steht und daher von vornherein nicht unter Art. 11 Abs. 4 GBR subsumierbar ist.