Unter diesen Umständen kann auf eine Befragung des seinerzeitigen Ortsplaners oder weiterer Planungsträger verzichtet werden; der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. Die Auslegung der Beschwerdeführerin 1 und der Gemeinde als Beschwerdeführerin 2 ist rechtlich nicht haltbar, womit die Gemeindeautonomie nicht mehr berücksichtigt werden kann. Das vorliegend geplante neue Mehrfamilienhaus wird im Vergleich zum Standort des bisherigen Bauernhauses deutlich verschoben und zusätzlich um 90 Grad abgedreht.