Selbst wenn der damalige Ortsplaner – wie dies die Beschwerdeführerin 1 vorbringt – die Ansicht vertreten sollte, dass das strittige Vorhaben exakt dem angedachten Zweck der Bestandeszone entsprechen solle, ändert dies nicht am Ergebnis. Eine Verschiebung und Neuausrichtung des wiederaufgebauten Gebäudes zwecks optimaler Nutzung des Siedlungsgebiets widerspricht dem Sinngehalt dieser Bestimmung und der Bestandeszone und lässt sich auch nicht aus den vorhandenen Materialien der Ortsplanungsrevision 2009 ableiten. Unter diesen Umständen kann auf eine Befragung des seinerzeitigen Ortsplaners oder weiterer Planungsträger verzichtet werden;