dem Zweck dieser Zonen vereinbar, wenn das wiederaufgebaute Gebäude an derselben Stelle und derselben Ausrichtung zu stehen kommt und so die vorhandene Siedlungsstruktur erhalten bleibt. Selbst wenn der damalige Ortsplaner – wie dies die Beschwerdeführerin 1 vorbringt – die Ansicht vertreten sollte, dass das strittige Vorhaben exakt dem angedachten Zweck der Bestandeszone entsprechen solle, ändert dies nicht am Ergebnis.