g) Zusammenfassend kommt die BVD bei der Auslegung von Art. 11 GBR zum Schluss, dass der Abbruch und Wiederaufbau gemäss Absatz 4 dieser Bestimmung im Gesamtkontext der Bestandeszone zu verstehen ist, welche die Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur zum primären Ziel hat und entsprechend nur die zeitgemässe Erneuerung oder Umnutzung der bestehenden Gebäude zulässt. Ein Abbruch und Wiederaufbau ist daher nur mit 9 Konzept Siedlungsentwicklung, November 2009, Berz Hafner + Partner AG, S. 12 und S. 14.