Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Norm durch Auslegung keine Abwägung verschiedener Interessen vorzunehmen ist, sondern unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite dieser Bestimmung zu suchen ist. Zudem lässt sich – wie ausgeführt – aus keinem Auslegungselement ableiten, dass die innere Verdichtung oder die optimale Nutzung des Gebiets dem Zweck der Bestandeszone entsprechen würde.