Die Beschwerdeführerin 1 ist schliesslich der Ansicht, dass die Vorinstanz das gesteigerte öffentliche Interesse an einer inneren Verdichtung gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. b RPG bei der Auslegung dieser Bestimmung hätte berücksichtigen und gewichten müssen. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Norm durch Auslegung keine Abwägung verschiedener Interessen vorzunehmen ist, sondern unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite dieser Bestimmung zu suchen ist.