Dies ist nicht der Fall. Eine entsprechende Fundstelle aus der Entstehungsgeschichte vermögen auch die Beschwerdeführerinnen nicht darzutun. Aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement) lassen sich vorliegend schliesslich keine weiteren Erkenntnisse gewinnen, welche für die Auslegung dieser Bestimmung von Bedeutung wären.