Auch diese historischen Elemente enthalten zwar keine ausdrücklichen Aussagen zum Abbruch und Wiederaufbau. Sie verdeutlichen aber, dass der Zweck der Bestandeszone in der Umnutzung von vorhandenen Gebäuden unter Wahrung der Siedlungsstruktur liegt. Nichts deutet dagegen auf die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Interpretation ("optimale Nutzung des Siedlungsgebiets") hin, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Stimmberechtigten diese Bestimmung damals so verstanden haben könnten.