Einen anderen Sinngehalt der Norm lässt sich auch nicht bei einem Blick in die vorhandenen Materialien der massgebenden Ortsplanungsrevision 2010 und damit aus der Entstehungsgeschichte herleiten. Beide Beschwerdeführerinnen bringen zwar vor, dass es bei der Schaffung der Zonenvorschriften zur Bestandeszone darum gegangen sei, das Siedlungsgebiet unter Berücksichtigung des traditionellen Charakters optimal nützen zu können. Woraus sie jedoch den Schluss ziehen, dass die Bestandeszone auch der optimalen Ausnützung des Siedlungsgebiets dienen soll, führen sie nicht näher aus. Den vorhandenen Materialien lässt sich dies nicht entnehmen.