Ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude im Siedlungsgebiet sollen damit umgenutzt werden können, jedoch nur unter Wahrung der traditionellen Siedlungsstruktur und damit des Erhalts des vorhandenen Gebäudebestands. Es geht damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 im Schreiben vom 13. September 20197 nicht nur um die Wahrung des traditionellen Erscheinungsbilds und der Wesensgleichheit der einzelnen Bauten, sondern auch bzw. vielmehr um die Wahrung der Siedlungsstruktur als Ganzes. Dies muss auch für den Abbruch und Wiederaufbau nach Absatz 4 dieser Bestimmung gelten.