Der Erhalt der Siedlungsstruktur wird darin als Voraussetzung betont, und auch beim zweiten Zweck (zeitgemässe Nutzung) ist ausdrücklich von bestehenden Gebäuden die Rede. Gleiches gilt für Absatz 3 dieser Bestimmung, welcher die Umnutzungsmöglichkeiten als zulässig erklärt, soweit sie sich in bestehende Gebäude integrieren lassen. Ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude im Siedlungsgebiet sollen damit umgenutzt werden können, jedoch nur unter Wahrung der traditionellen Siedlungsstruktur und damit des Erhalts des vorhandenen Gebäudebestands.