Was der Wortlaut bloss andeutet, wird bei Berücksichtigung des Sinn und Zwecks (teleologische Auslegung) von Art. 11 GBR eindeutig. Bereits der Begriff "Bestandeszone" macht deutlich, dass bei dieser Zone die Erhaltung des vorhandenen Gebäudebestands im Zentrum steht. Dies geht auch klar aus Absatz 1 dieser Bestimmung hervor, wonach die Bestandeszone der Erhaltung traditionell entstandener Siedlungsstrukturen und der zeitgemässen Nutzung der bestehenden Gebäude dient. Der Erhalt der Siedlungsstruktur wird darin als Voraussetzung betont, und auch beim zweiten Zweck (zeitgemässe Nutzung) ist ausdrücklich von bestehenden Gebäuden die Rede.