Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat.6 f) Absatz 4 von Art. 11 GBR hält lediglich fest, dass der Abbruch und Wiederaufbau zulässig ist. Den Beschwerdeführerinnen ist insofern Recht zu geben, als der Normtext dieser Bestimmung den Begriff des Wiederaufbaus nicht näher definiert. Es ist entsprechend nicht ausdrücklich festgehalten, dass keine Verschiebung auf der Bauparzelle möglich ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung aber ableiten, dass eine solche Standortänderung erlaubt ist.