Das Vorhaben stelle nicht nur eine wesentliche Optimierung des Gesamtbildes dar. Es setze auch genau die Absicht gemäss GBR um, damit keine leerstehenden und unbrauchbaren Gebäude innerhalb des Siedlungsgebiets bestehen, sondern das Siedlungsgebiet unter Berücksichtigung des traditionellen Charakters optimal genützt werden könne. Diese Betrachtung entspreche auch dem Willen der Stimmberechtigten, welche die Zonenvorschriften zur Bestandeszone genehmigt hätten. Weiter würde damit auch die Siedlungsentwicklung nach Innen und damit eine Vorgabe des Raumplanungsgesetzes umgesetzt. Aufgrund des Entscheids der Vorinstanz sehe man die Nutzungsmöglichkeiten in der Bestandeszone in Gefahr.