Die Beschwerdeführerin 2 ist mit der Auslegung der Vorinstanz ebenfalls nicht einverstanden und erachtet das Bauvorhaben unter Art. 11 GBR als bewilligungsfähig. Der Bauabschlag greife in inakzeptabler Art und Weise in die Autonomie der Gemeinde ein. Die Auslegung der Vorschriften des GBR obliege der kommunalen Baupolizeibehörde. Von deren Beurteilung könne nur abgewichen werden, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliege. Das Vorhaben stelle nicht nur eine wesentliche Optimierung des Gesamtbildes dar.