klar sei für die Gemeinde gewesen, dass in diesem Rahmen eine möglichst sinnvolle und zeitgemässe Nutzung ermöglicht werden solle. Über das Ausmass der zulässigen Änderungen bei einem Wiederaufbau lasse sich aus dem Terminus "traditionelles Erscheinungsbild" in Absatz 8 der umstrittenen Bestimmung nichts ableiten. Der Berner Heimatschutz habe sich sodann aktenkundig hinter das Projekt gestellt. Insgesamt sei das Verständnis der Gemeinde keineswegs unhaltbar. Dass eine andere Auslegung möglich wäre, sei unbeachtlich. Die Autonomie der Gemeinde gehe vor. Schliesslich verlange auch das übergeordnete Bundesrecht eine extensive Auslegung der strittigen Vorschrift. So sei die in Art.