Alles Weitere sei freie Interpretation der Vorinstanz, zumal der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau in den Erläuterungen gar nicht erwähnt werde. Zur Frage, wie ein Wiederaufbau nach Abbruch im Einzelnen zu gestalten sei, lasse sich weder den Erläuterungen noch dem Kommentar zum GBR etwas entnehmen. Aus teleologischer und historischer Sicht seien keine Gründe erkennbar, welche bei einem Wiederaufbau gegen eine Lageverschiebung auf der Parzelle und eine Erweiterung um maximal 30 % sprechen könnten. Für die Gemeinde sei immer klar gewesen, dass dem Zweck der Bestandeszone entsprechend bei einem Abbruch und Wiederaufbau das traditionelle Erscheinungsbild zu wahren sei. Genauso