Darauf gehe die Vorinstanz nicht ein. Stattdessen versuche die Vorinstanz mit ausgewählten Hinweisen auf die Erläuterungen zur Ortsplanung und dem Kommentar zum GBR eine enge und wortgetreue Auslegung der umstrittenen Bestimmungen herbeizureden. Aus den Erläuterungen zur Ortsplanung lasse sich nur ableiten, dass die "Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Bauten" im Zentrum der Revision gestanden sei. Alles Weitere sei freie Interpretation der Vorinstanz, zumal der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau in den Erläuterungen gar nicht erwähnt werde.