Doch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass mit der Bestandeszone in einem Planungsverfahren eine die Nichtbauzone überlagernde beschränkte Bauzone geschaffen worden sei. Die Gemeinde habe nachvollziehbar ausgeführt, dass mit der Schaffung der Zonenvorschriften im Jahre 2010 die von der Vorinstanz propagierten "Einschränkungen" nicht gewollt gewesen seien. Bei der Schaffung der Zonenvorschriften zur Bestandeszone sei es darum gegangen, das Siedlungsgebiet unter Berücksichtigung des traditionellen Charakters optimal nützen zu können. Darauf gehe die Vorinstanz nicht ein.