Selbst wenn man – entgegen diesen Ausführungen – die grammatikalische Auslegung der Vorinstanz favorisieren möchte, verletze die Vorinstanz die Gemeindeautonomie, indem sie diese Abweichungen vom Wortlaut nur zulassen wolle, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass der Wortlaut am Sinn der Regelung vorbeiziele. Zwar sei Zweck der Bestandeszone unstreitig die Erhaltung bestehender, traditionell gewachsener Bausubstanz. Doch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass mit der Bestandeszone in einem Planungsverfahren eine die Nichtbauzone überlagernde beschränkte Bauzone geschaffen worden sei.