Hätte die Gemeinde eine Erweiterung bei freiwilligem Abbruch und Wiederaufbau ausschliessen wollen, so hätte man die Erweiterungsmöglichkeit auf bestehende Gebäude beschränkt. Die Formulierung "bestehende Nutzungen" lasse hingegen einen weitergehenden Auslegungsspielraum zu, denn bei einem Wiederaufbau müsse eine vorbestehende Nutzung nicht verloren gehen. Selbst wenn man – entgegen diesen Ausführungen – die grammatikalische Auslegung der Vorinstanz favorisieren möchte, verletze die Vorinstanz die Gemeindeautonomie, indem sie diese Abweichungen vom Wortlaut nur zulassen wolle, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass der Wortlaut am Sinn der Regelung vorbeiziele.