Ein Abbruch mache aus offensichtlichen Gründen nur Sinn, wenn im Rahmen des Wiederaufbaus gewisse Verbesserungen gegenüber dem Abbruchprojekt vorgenommen werden könnten. Ein Wiederaufbau nach freiwilligem Abbruch laufe daher immer auf einen Neubau resp. eine neubauähnliche Gestaltung hinaus. Auch bei Art. 11 Abs. 5 GBR könne der grammatikalischen Auslegung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Hätte die Gemeinde eine Erweiterung bei freiwilligem Abbruch und Wiederaufbau ausschliessen wollen, so hätte man die Erweiterungsmöglichkeit auf bestehende Gebäude beschränkt.