11 Abs. 4 GBR nicht entnommen werden. Ebenso wenig, dass die Erweiterungen im Umfang von maximal 30 % bei einem Abbruch und Wiederaufbau nicht beansprucht werden könnten. Unter rein grammatikalischem Blickwinkel lasse sich aus dem Begriff "Wiederaufbau" nichts ableiten. Zumindest bei einem freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau wie vorliegend sei ein solch enger grammatikalischer Blickwinkel ("an derselben Stelle und im selben Umfang") zu verneinen. Ein Abbruch mache aus offensichtlichen Gründen nur Sinn, wenn im Rahmen des Wiederaufbaus gewisse Verbesserungen gegenüber dem Abbruchprojekt vorgenommen werden könnten.