d) Die Beschwerdeführerin 1 bringt in ihrer Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 28. September 2020 vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des AGR spreche der Wortlaut von Art. 11 GBR nicht gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Zwar könne man die fraglichen Bestimmungen im Sinne der Vorinstanz verstehen, doch – und dies sei ausschlaggebend – sei genauso gut ein anderes grammatikalisches Verständnis möglich. Dass ein (Neu-)Wiederaufbau oder ein Umbau genau am gleichen Standort erfolgen müsse, könne Art. 11 Abs. 4 GBR nicht entnommen werden.