Eine möglichst enge und wortgetreue Auslegung stimme somit mit dem Sinn und Zweck der Bestandeszone (teleologisches Auslegungselement) überein. Auch die Gemeinde lege in ihren Erläuterungen zur Ortsplanung dar, mittels Bestandeszone könnten in einem streng limitierten Rahmen bestehende Bauvolumen umgenutzt werden. Die enge, wortgetreue Auslegung entspreche demzufolge auch der Entstehungsgeschichte der Norm (historisches Auslegungselement). Aus der Formulierung im Musterbaureglement des Kantons Bern gehe ebenfalls hervor, dass die Möglichkeit der Erweiterung nur für bestehende Gebäude vorgesehen sei; eine explizite Möglichkeit eines Standortwechsels sei darin nicht vorgesehen.