Unter Wiederaufbau verstehe man im allgemeinen Sprachgebrauch einzig die Rekonstruktion eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes an derselben Stelle und im selben Umfang. Nach Art. 11 Abs. 5 GBR seien sodann Erweiterungen nur bei bestehenden Nutzungen zulässig. Damit könne ein Neubau nicht erweitert werden. Bei der Erhaltungszone handle es sich um eine besondere Zone im Sinne von Art. 18 RPG5. Diese Zonen würden die Erhaltung bestehender, insgesamt als wertvoll betrachteter Bausubstanz ausserhalb der Bauzone, die vor dem Zerfall gerettet werden solle, bezwecken. Der Sinn und Zweck einer Bestandeszone liege in der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen.