c) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 GBR sei explizit nur der Abbruch und Wiederaufbau erlaubt. Die Möglichkeit, bei einem Neubau die Gebäudeausrichtung anzupassen oder den Standort zu wechseln sowie eine Erweiterung vorzunehmen, werde nicht erwähnt. Entgegen der Ansicht der Gemeinde und der Bauherrschaft lasse die Bestimmung keinen Spielraum für eine Neuausrichtung bei einem Umbau. Unter Wiederaufbau verstehe man im allgemeinen Sprachgebrauch einzig die Rekonstruktion eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes an derselben Stelle und im selben Umfang.