Das neue Wohngebäude soll dabei auf derselben Parzelle (Wichtrach Grundbuchblatt Nr. I.________) zu liegen kommen, im Vergleich zum abzubrechenden Bauernhaus jedoch um 90 Grad gedreht und in seiner Lage gegen Norden verschoben werden. Zudem ist beim neuen Wohnhaus eine Erweiterung der Bruttogeschossfläche vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten den Schluss der Vorinstanz, wonach das Bauvorhaben den Vorgaben von Art. 11 GBR4 zur Bestandeszone widerspreche und daher nicht bewilligungsfähig sei. b) Art. 11 GBR zur Bestandeszone lautet wie folgt: