Es genügt, dass von der Gemeinde zu wahrende Interessen betroffen sind. Zugunsten des Gesuchstellers kann die Behörde allerdings dann nicht Beschwerde führen, wenn dieser selber auf die Beschwerde verzichtet.3 Vorliegend kam das Regierungsstatthalteramt zum Schluss, dass die Auslegung der Gemeinde einer Bestimmung ihres Baureglements nicht haltbar ist. Die Gemeinde (Beschwerdeführerin 2) hat entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung. Die Beschwerdeführerin 1 als Baugesuchstellerin hat ebenfalls Beschwerde erhoben. Damit ist auch die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.