b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdebefugnis der Gemeindebehörden (namens der Gemeinde) beruht auf der Gemeindeautonomie und den Aufgaben der Gemeinde in den Bereichen der Baupolizei und der Planung. Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass die Gemeindebehörde als Einsprecherin am Verfahren beteiligt war. Es genügt, dass von der Gemeinde zu wahrende Interessen betroffen sind.