3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete gemäss Eingabe vom 27. Juli 2020 unter Verweis auf die Akten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beantragt mit Stellungnahme vom 6. August 2020 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 28. September 2020 nahm die Beschwerdeführerin 1 nochmals Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen