Dementsprechend sind die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend zu betrachten. Zwar wird der Antrag der Beschwerdeführenden auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Dieser Umstand ist von untergeordneter Bedeutung und hat im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Es ist gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 aufzuerlegen. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid