Zudem hat die Vorinstanz das Baugesuch im kantonalen Amtsblatt zu publizieren, damit auch gesamtschweizerische Organisationen Einsprache erheben können. Die Angelegenheit ist somit noch nicht entscheidreif. Daher wird das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die verbleibenden Rügen (fehlende bzw. falsche Planungsgrundlagen, Verletzung der Menschenrechte, Wertverminderung von Liegenschaften, fehlende Haftpflicht, mangelhafte Baugesuchsakten sowie mögliche Gesundheitsgefährdung von Menschen, Tieren und Pflanzen) zu prüfen. 5. Feststellungsbegehren