b) Aus Erwägung 4 folgt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend den Landschaftsschutz ungenügend abgeklärt hat. Damit beurteilt werden kann, ob das Vorhaben mit dem Landschaftsschutz vereinbar ist, sind zusätzliche und umfangreiche Sachverhaltsabklärungen erforderlich. Dazu wird wohl die Konsultation einer Fachstelle nötig sein. Es ist nicht Aufgabe der BVD, diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und erstmals über die Landschaftsschutzverträglichkeit zu befinden. Zudem hat die Vorinstanz das Baugesuch im kantonalen Amtsblatt zu publizieren, damit auch gesamtschweizerische Organisationen Einsprache erheben können.