werden." In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2020 führt das Regierungsstatthalteramt Folgendes aus: "Das geplante Bauvorhaben kommt weder in einem Landschaftsschutzgebiet, noch in der Landwirtschaftszone zu stehen, sondern in der Zone für Sport und Freizeitanlagen. Gemäss lit. C) Ziff. II Art. 34 GBR stellt die Zone für Sport und Freizeitanlagen eine Bauzone dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Bewilligung der Errichtung von Mobilfunkanlagen innerhalb einer Bauzone, sofern das Bauvorhaben die jeweils geltenden baurechtlichen Vorschriften einhält und den Vorgaben der NISV entspricht.