a) Umstritten ist, ob sich das Vorhaben auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet störend auswirkt. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ein Gutachten durch den Schweizerischen Landschaftsschutz anzufertigen, ob und wie stark die Mobilfunkanlage das Landschaftsschutzgebiet beeinträchtige. Anschliessend sei mittels Standortevaluation aufzuzeigen, ob die Beeinträchtigung im Verhältnis zum funktechnischen Vorteil stehe.