f) Der Auffassung der Beschwerdeführenden, die neue Frist dürfe nicht nur den Schutzverbänden gewährt werden, sondern dürfe auch die Bevölkerung erneut Einsprache erheben, kann nicht gefolgt werden. Eine erstmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern hätte zur Folge, dass nur gesamtschweizerische Organisationen Einsprache erheben können. Die einspracheberechtigten Personen wurden bereits durch die Publikation im Anzeiger Oberaargau vom 31. Oktober und 7. November 2019 genügend informiert und konnten ihre Einsprache einreichen. Sie sind daher nicht berechtigt erneut Einsprache zu erheben. 3. Ästhetik