12b Abs. 2 NHG zusätzlich auch im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlichet werden müssen. Fehlende oder ungenügende Publikation hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Bauentscheids zur Folge, nur dessen (allenfalls nachträgliche) Anfechtbarkeit.12 Die von der Vorinstanz unterlassene Publikation berührt also nicht nur die Interessen derjenigen gesamtschweizerischen Organisationen, die dadurch von der Einsprachemöglichkeit ausgeschlossen worden sind, sondern insbesondere auch das Rechtssicherheitsinteresse der Beschwerdegegnerin.