26 Abs. 2 BewD). Besteht voraussichtlich ein Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen nach Art. 12 NHG8 oder Art. 55 USG9 (Verbandsbeschwerde), ist das Gesuch zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG sowie Art. 55a Abs. 1 und 2 USG).10 Die Bewilligung von Mobilfunkanlagen ist eine Bundesaufgabe nach NHG, gegen die das Verbandsbeschwerderecht