c) Die Rüge der mangelhaften Publikation kann jederzeit vorgebracht werden. Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer aus einem Mangel der Baubewilligung nicht selber einen Nachteil erlitten haben.6 Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin können die Beschwerdeführenden somit die Rüge der mangelhaften Publikation vorbringen, obgleich sie selber dadurch keinen Nachteil erlitten haben.