b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 argumentiert die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf BVD 110/2020/2 E. 4b vom 10. Juni 2020, die Beschwerdeführer könnten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihnen durch die Publikation im Amtsblatt Oberaargau kein Nachteil erwachsen sei und sie im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen konnten. Zudem könnten sie sich auch nicht auf allfällige Rechte Dritter berufen.