a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Baugesuch sei zwar im regionalen Anzeiger publiziert worden nicht aber im Kantonalen Amtsblatt. Dies sei eine zwingende Handlung, denn das Bauvorhaben unterstehe Bundesrecht, womit auch Nationale Schutzorganisationen zur Einsprache berechtigt wären. Dies müsse unverzüglich nachgeholt werden, insbesondere weil mutmasslich eine geschützte Landschaft beeinträchtigt werde. Die neue Frist dürfe nicht nur den Schutzverbänden gewährt werden, sondern auch die Bevölkerung dürfe erneut Einsprache erheben. Während dieser Frist sei das laufende Verfahren zu sistieren.