Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Antrags, das Verfahren sei zu sistieren sowie des Antrags, es sei ein Gutachten durch den schweizerischen Landschaftsschutz anzufertigen sowie eine Standortevaluation durch die Baugesuchstellerin einzureichen, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, teilte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2020 mit, die Mobilfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV vollständig und sei bewilligungsfähig. Die Vorinstanz plädiert in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2020 auf Abweisung der Kollektivbeschwerde.