Gutachten durch den Schweizerischen Landschaftsschutz anzufertigen sowie eine Standortevaluation durch die Baugesuchstellerin einzureichen. Weiter bringen sie vor, die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV1 sei festzustellen und das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis die Vollzugsempfehlung vorliege bzw. bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sei und ein auditiertes Qualitätssicherungssystem (QS-System) sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliege.