a) Mit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz im Umfang von einem Drittel bzw. Fr. 1'462.40 aufgehoben. Die reduzierten Verfahrenskosten des angefochtenen Entscheids betragen damit noch Fr. 2'924.80. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über die Projektänderung neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. b) Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid