die Änderung der inneren Aufteilung ohne Nutzungsänderung inkl. der das Treppenhaus betreffenden Brandschutzauflagen aufgehoben und das Projektänderungsgesuch wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG6 zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden haben vorerst nur einen Satz Pläne zugestellt, weshalb die BVD die Gemeinde bzw. die GVB nicht bedienen konnte. Welche Pläne und deren Anzahl die Beschwerdeführenden künftig einzureichen haben, wird die Gemeinde nach der Rückweisung des Verfahrens an sie bestimmen. 3. Kosten