c) Da die Liegenschaft der Beschwerdeführenden denkmalgeschützt ist und sich in einem Ortsbildschutzgebiet befindet, muss das Bauvorhaben erneut publiziert werden. Zudem müssen sich die GVB und der Heimatschutz zur Projektänderung äussern bevor die Projektänderung materiell beurteilt werden kann. Die Projektänderung ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die Neubeurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid vom 2. Juni 2020 wird daher in Bezug auf