4. Falls im Punkt 2. keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann und dies von den Beschwerdeführern der Beschwerdeinstanz schriftlich so mitgeteilt wird, sei das Baubeschwerdeverfahren weiterzuführen. Es sei dann der Gesamtbauentscheid so zu korrigieren, dass für das Treppenhaus keine Änderungen gegenüber dem heutigen Zustand verlangt werden (z.B. durch Streichung aller diesbezüglichen Auflagen des Fachberichts Brandschutz). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Gemeinde Ostermundigen zu überbinden, da diese durch die in sich widersprüchliche Baubewilligung das Beschwerdeverfahren ausgelöst hat.